Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand September 2019
VOGEL- Das Malerteam
Inh.: Hans-Jochen Vogel
In der Hahnbach 8
63683 Ortenberg/Gelnhaar
Telefon 06049 95 24 80
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www.mt-vogel.com
§ 1 Grundsatzbestimmung
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Liefer-ungen. Andere Geschäftsbedingungen binden uns nicht und werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie werden nur dann ganz oder teilweise verbindlich, wenn sie mit uns (Auftragnehmer) schriftlich vereinbart sind.
§ 2 Vertragsunterlagen
Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge:
1. Technische Vertragsbestandteile
a) die Leistungsbeschreibung sowie die dazugehörigen Pläne, Zeichnungen und statischen Berechnungen.
b) das Angebot, die allgemeinen und zusätzlichen technischen Vorschriften VOB (C)
2. Rechtliche Bestandteile
a) die individuellen Bestimmungen des Bauvertrags.
b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 3 Vertragsart
1. Die Leistungen werden zu den im Angebot aufgeführten Preisen durchgeführt.
2. Bei Verteuerungen von Lohn- und/oder Materialkosten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Angebotspreise, gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen, einseitig zu erhöhen.
§ 4 Vergütungsbestimmungen
1. Die Auftragnehmer verpflichten sich, auf Verlangen des Bauherrn Auftragserweiterungen zu den Preisen des Leistungsverzeichnisses dieses Vertrages durchzuführen, sofern die Auftragserweiterung zumutbar ist. Soweit im Einzelnen aus dem Leistungsverzeichnis die Preise nicht hervorgehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB Preisbestimmungen vorzunehmen.Sind zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Ausführung mehr als drei Monate vergangen oder hat der Auftraggeber eine Überschreitung der vereinbarten Bauzeit zu vertreten, ist der Auftragnehmer zur Preisanpassung gem. § 315 BGB berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
2. Sofern vom Auftragnehmer Baustrom, Bauwasser usw. benutzt werden, werden die Kosten vom Bauherrn getragen.
§ 5 Ausführung
1. Der Auftragnehmer hat die Massenermittlungen, die Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Baube-schreibungen und Pläne geprüft und mit der Örtlichkeit verglichen. Er ist mit der Art und dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten vertraut. Sollte er aufgrund seiner Erfahrungen Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung der Arbeiten haben, so ist er verpflichtet, diese vor Ausführung dem Auftraggeber mitzuteilen.
2. Sofern der Bauherr eine Bauwesenversicherung abschließt, sind die Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieser Versicherung mit gedeckt. Die Kosten werden vom Bauherrn getragen.
3. Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
§ 6 Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, die Leistungen und Lieferungen ab dem vereinbarten Termin zu beginnen, soweit dies nach der Bauplanung und dem Bauausführungsstand möglich ist.
§ 7 Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers. Der Bauherr ist insoweit zur Abnahme verpflichtet.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll nebst Aufmaß (vgl. § 9) zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich selbstständige Teilleistungen, Teilabnahmen zu fordern.
§ 8 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm ausgeführten Leistungen ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt werden.
2. Eine Haftung für Mängel, die ihre Ursache in der Fehlerhaftigkeit des Gewerkes des Vorunternehmers hat, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, auf die Mängel in der Leistung des Vorunternehmers hinzuweisen. Entsprechendes gilt für Mängel in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers.
3. Soweit in der Ausführung der Leistungen begründete Mängel gerügt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserung zu leisten oder Minderung in angemessenem Umfang vorzunehmen. Für den Fall der Nachbesserung ist eine angemessene Frist einzuräumen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel und Schäden, deren Ursache in den Bereich des Auftraggebers fallen. Dies gilt insbesondere z. B. für Beschädigungen durch dritte Hand, bei Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüssen, Risse in den Untergründen, arbeitende Unterkonstruktion usw.
5. Für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit fehlerhaften Materialien haftet der Auftrag-nehmer nur, soweit er die Fehlerhaftigkeit erkennen konnte. Sofern die Baumaterialien vom Auf-traggeber vorgegeben wurden, entfällt eine Haftung vollständig.
§ 9 Stundenlohnarbeiten
1. Stundenlohnarbeiten erfordern einen Auftrag. Dieser kann auch mündlich erfolgen, und zwar durch den Auftraggeber oder die zuständige Bauleitung.
2. Bei Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber oder dem bauleitenden Architekten Nachweiszettel in doppelter Ausfertigung vorzulegen.
3. Der Auftraggeber hat diese Zettel zu prüfen und zu unterzeichnen.
§ 10 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt gemeinsam unentgeltlich durch den Auftragnehmer mit dem Aufraggeber oder dessen Architekten anlässlich der Abnahme. Verdeckte Teile sind rechtzeitig aufzumessen. Die Messurkunde ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten leicht prüfbar gemäß den Angebotspositionen aufzustellen.
§ 11 Zahlungen
1. Die Schlussrechnung ist dem Auftraggeber oder dessen Architekten einzureichen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Schlussrechnung nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses und der Messurkunde aufgestellt wird. Der Rechnungsbetrag ist zwei Wochen nach Rechnungseingang fällig.
2. Sämtliche Zahlungen – gleich welcher Art – werden gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Zweckbestimmung irgendwelcher Art des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer gegenüber unwirksam.
3. Ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit nicht die von ihm geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt sind.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Ausführungsfortschritt der Arbeiten, auch soweit nicht abgeschlossene Teilleistungen erbracht sind, angemessene Abschlagszahlungen gem. § 315 BGB geltend zu machen. Sofern der Auftraggeber länger als zwei Wochen mit einer Abschlagszahlung in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf weiter zu erbringende Teilleistungen zu fordern oder die Arbeiten einzustellen. Die der Auftraggeber durch die Arbeitseinstellung entstehenden Kosten, insbesondere Vorhaltekosten, trägt dann der Auftraggeber.
§ 12 Vertretung der Vertragsparteien
1. Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist – sofern vorhanden – der mit der Bauleitung beauftragte Architekt. Er nimmt auch das Hausrecht auf der Baustelle wahr. An ihn hat sich der Auftragnehmer zu wenden und Anfragen, Angebote und Rechnungen zuzuleiten.
2. Als weitere Vertreter des Auftragnehmers gelten seine Bauleiter und seine Poliere.
§ 13 Subunternehmer
Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Leistungen an Subunternehmer zu übertragen.
§ 14 Angaben gem. § 36 Abs. 1 VSBG – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die Firma Vogel – Das Malerteam beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Wiesbaden, Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 136-0, www.hwk-wiesbaden.de, verhandelt werden.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
§ 16 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern beide Vertragspartner Vollkaufleute sind.